Per Definition ist die Vorlage einer Satzung eine Bedingung die ein Verein (nach §21 BGB) zur Anmeldung ins Vereinsregister erfüllen muss, um Rechtsfähigkeit (nach §59 BGB) zu erlangen.

Der Mindestinhalt der Satzung eines eingetragenen Vereins ergibt sich aus §57 BGB und §58 BGB.

Zweck, Name und Vereinssitz sowie der Umstand, dass der Verein eingetragen werden soll, sind obligatorisch. Außerdem soll die Satzungen Bestimmungen enthalten

  1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
  2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, (in der Geschäftsordnung geregelt)
  3. über die Bildung des Vorstands,
  4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist.

Änderungen der Satzung setzen eine Mitgliederversammlung sowie die Eintragung in das Vereinsregister voraus.


Nachfolgend die aktuell gültige Satzung der Schützenbruderschaft St. Hubertus Reckenfeld 1951 e.V.